Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft wird in vielen sozialrechtlichen Normen verwendet. Danach führt das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft meistens zu Nachteilen für die Betroffenen. Gemäß § 20 SGB XII (früher ebenso § 122 BSHG) dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II bilden die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft eine Bedarfsgemeinschaft, bei der gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Bestimmung der Hilfebedürftigkeit auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind. Nach einem Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf aus dem Jahre 2005 benachteiligt letztere Norm in verfassungswidriger Weise heterosexuelle Paare gegenüber homosexuellen Paaren, die keine Abzüge bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende hinnehmen müssen. Zwar wurde dieser Beschluss wieder aufgehoben, jedoch wird aus diesem Anlass die Bedeutung der eheähnlichen Gemeinschaft im Sozialrecht verstärkt diskutiert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-02-01 |
Seiten 82 - 87
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