Der Rechtsprechung des 2. Senats des BSG kommt im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung ein besonderer Stellenwert zu. Da der Gesetzgeber sich im SGB VII – anders als sonst im Sozialrecht – kleinteiliger Vorgaben enthält, entsteht bisweilen der Eindruck einer unberechenbaren Kasuistik (I.). Der vorliegende Beitrag versucht deshalb, die den Einzelfallentscheidungen in der neueren Rechtsprechung des BSG zum SGB VII zugrunde liegenden Wertentscheidungen herauszuarbeiten. Dabei wird (unter II.) das Verhältnis des BSG zum Gesetzgeber thematisiert, der Kritik des 2. Senats, etwa bei der sog. Wirbelsäulen–BK Nr. 2108, oftmals negiert, obwohl er – wie die Reaktion auf die Rechtsprechung zur Anhörung zeigt – durchaus zu schnellen Reaktionen in der Lage ist. Das Beispiel der Anhörung verdeutlicht, dass das Verhältnis der Rechtsprechung zu den Trägern der Gesetzlichen Unfallversicherung nicht spannungsfrei ist (unter III.), sind die Sozialgerichte als besondere Verwaltungsgerichte doch gerade zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufen. Deshalb wird die Auslegung von Verwaltungsakten oder die Stellung der Rentenausschüsse besonders beleuchtet. Abschnitt IV. widmet sich mit dem Arbeitsunfall dem Kerntatbestand des SGB VII. Die besondere Bedeutung der Handlungstendenz für die Feststellung dieses Versicherungsfalls wird thematisiert. Zudem wird referiert, wie das BSG versucht hat, den Versicherungsschutz im Homeoffice und die sog. Wie-Beschäftigung des § 2 Abs. 2 SGB VII beherrschbar zu machen. Der Aufsatz wird in Heft 9 fortgesetzt. Dort werden die Wegeunfälle, die Berufskrankheit und Besonderheiten des SGG abgehandelt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-02 |
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