Der Beitrag setzt die in SGb 2021, 461 ff. begonnene Darstellung der Rechtsprechung des BSG zum Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung fort. Der erste Abschnitt behandelte das Verhältnis des BSG zum Gesetzgeber und den Trägern der Gesetzlichen Unfallversicherung sowie den Arbeitsunfall. Gliederungspunkt V. greift den Versicherungsfall des Wegeunfalls nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auf. Dabei wird u. a. aufgezeigt, dass das BSG nach wie vor an dem Konzept der für den Versicherungsschutz unschädlichen kurzfristigen Unterbrechung festhält. Bei Wegen von und nach dem dritten Ort verzichtet das BSG aber mittlerweile auf einen „Angemessenheitsvergleich“. Bei dem Versicherungsfall der Berufskrankheit (unter VI.) nach § 9 SGB VII wird insb. der sog. funktionelle Krankheitsbegriff erläutert. Bei der Anerkennung neuer Berufskrankheiten im Wege der Wie-BK gem. § 9 Abs. 2 SGB VII ist der 2. Senat nunmehr dazu übergegangen, selbst Beweis über den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu erheben. Teil VII. zeigt die Besonderheiten des Prozessrechts des SGG auf. Es wird zunächst auf die „richtige“ Antragstellung eingegangen. Anschließend wird auf die Besonderheit eingegangen, dass der Rechtsstreit für Unternehmer nicht kostenfrei ist und dargestellt, wie das BSG den Gegenstandswert bestimmt. Der Bericht endet mit dem Problem, inwieweit ablehnende Bescheide aus dem Verhältnis Unfallversicherungsträger – Verletzter auch dem Träger der Krankenversicherung entgegen gehalten werden können. Der 2. Senat geht weiterhin davon aus, dass diese Verwaltungsakte keine Drittwirkung zu Lasten der Krankenversicherung entfalten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-09-03 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: