Der vorliegende Beitrag soll grundsätzlich die Frage erörtern, inwieweit Leistungen nach § 35a SGB VIII bei Teilleistungsstörungen in Betracht kommen und welche Rolle die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte dabei in der Vergangenheit gespielt hat. Letzteres gewinnt insbesondere auch deswegen an Aktualität, da der erste Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Kinder- und Jugendhilferechts einen Wechsel der Gerichtsbarkeit nicht mehr vorsieht. Zuvor war beabsichtigt, die Zuständigkeit für Streitigkeiten im Kinder- und Jugendhilferecht auf die Sozialgerichte zu verlagern. Dabei ist zunächst zu klären, in welchen Fällen das Kinderund Jugendhilferecht überhaupt anwendbar ist und welche Voraussetzungen nach ständiger Rechtsprechung für einen Anspruch nach § 35a SGB VIII erfüllt sein müssen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2026.08.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-08-03 |
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