So sachgemäß die Haftung des Betreuers auf den ersten Blick erscheint, bereitet dogmatisch der Umstand Schwierigkeiten, dass der Schaden, dessen Eintritt – beim Betreuten und nicht „erst“ beim Sozialhilfeträger – das Gesetz in § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X zur Voraussetzung für die Legalzession erklärt, nur schwer zu lokalisieren ist, wenn das Gesetz die Empfänger von Krankenhilfe den Krankenversicherten weitestgehend gleichstellt und gleichstellen will. Scheitert also eine Haftung zugunsten des Sozialhilfeträgers aus übergegangenem Recht daran, dass kein Schadensersatzanspruch da ist, der übergehen kann?
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