Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) setzen die Hilfebedürftigkeit des Arbeitsuchenden voraus (§ 9 SGB II). Um diese festzustellen, fordern die SGB-II-Träger die Arbeitsuchenden häufig dazu auf, Kontoauszüge vorzulegen. Wohnt der Arbeitsuchende nicht allein, werden in der Praxis zudem Hausbesuche durchgeführt. Diese Verwaltungspraxis wirft mehrere Fragen auf: Ist der Arbeitsuchende verpflichtet, einen Hausbesuch zu dulden? Welche Rechtsfolgen treten ein, wenn er dies verweigert oder Kontoauszüge nicht vorlegt? Darf der SGB-II-Träger die Leistung daraufhin versagen oder muss er weiter ermitteln? Wer trägt die Beweislast für das Vorliegen (bzw. Fehlen) einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II)? Diese Fragen werden kontrovers diskutiert – Anlass, sich näher mit ihnen auseinanderzusetzen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-06-11 |
Seiten 336 - 341
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