Der Aufsatz befasst sich mit der Frage, wie lange Sozialleistungen rückwirkend erbracht werden können. Kommt eine leistungsberechtigte Person ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann der Leistungsträger die Leistungen versagen oder entziehen, § 66 Abs. 3 SGB I. Wird die Mitwirkung vollständig durch den Leistungsberechtigten nachgeholt, kann der Leistungsträger die Leistungen ganz oder teilweise rückwirkend erbringen, § 67 SGB I.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.12.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-12-03 |
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