Bei ihrer Gründung im Jahre 1954 beruhte die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) materiellrechtlich im Wesentlichen auf zwei Wurzeln – der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung – sowie personell auf den für diese Streitigkeiten zuständig gewesenen Versicherungs- und Oberversicherungsämter bzw. dem bis zum Jahr 1945 existierenden Reichsversicherungsamt, das mit dem Reichsversorgungsgericht verbunden war. Dass sich die SGb über die Jahrzehnte von diesen Wurzeln zumindest in Teilen deutlich entfernt hat, ist den meisten, die in und mit ihr arbeiten, bewusst. Dieses „Bewusstsein“, das oft nicht mehr als ein unbestimmtes Gefühl ist, will der folgende Beitrag anhand von Zahlen und Tabellen empirisch belegen und Konsequenzen für aktuelle Reformdiskussion ziehen. Eine besondere Bedeutung erhält die Übersicht durch die neuen Sachgebiete, insbesondere Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und Sozialhilfe (SGB XII), für die die SGb erst seit dem Jahr 2005 zuständig ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.12.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-12-21 |
Seiten 730 - 732
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