Weder das BSG noch obere Instanzgerichte haben bislang grundsätzlich dazu Stellung genommen, ob Arbeiten an einer Promotion während des Verlaufs einer mehrstufig strukturierten Ausbildung Teil der Berufsausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a SGB VI sein können. Eine neuere Entscheidung des OVG Lüneburg zu den Voraussetzungen der Anerkennung eines weiteren Ausbildungsverhältnisses nach Abschluss einer ersten Hochschulausbildung gibt Anlass, diese Thematik auch für mehrstufige Ausbildungsgänge einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Unter mehrstufigen Ausbildungsgängen sind in diesem Zusammenhang hier nur jene Ausbildungsgänge zu verstehen, deren Berufsziel erst mit erfolgreichem Abschluss der letzten Prüfung des gesamten Ausbildungsgangs erreicht ist; so etwa bei den Ausbildungsgängen der Medizin, Rechtswissenschaft oder des Lehramts.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-02-04 |
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