Die Überprüfung einer Behandlungsmethode (§ 135 Abs. 1 Satz 2 SGB V), zu der untrennbar ein Hilfsmittel gehört, ist Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Am Beispiel der CPM-Schienen ruft der nachfolgende Beitrag in Erinnerung, welche Kriterien bei der Überprüfung zu beachten sind. Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), das die Überprüfung vorbereitet, muss diese Kriterien, insbesondere die Grundsätze der evidenzbasierten Medizin in ihrer spezifisch rechtlichen Ausgestaltung, strikt beachten. Nur dann ist gewährleistet, dass die Überprüfung gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 SGB V zu tragfähigen Ergebnissen kommt.
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