Die „Gesundheitsreform 2006“ ist in aller Munde. Das Lager der Gegner ist groß, die Befürworter sehen sich einer „unheimlichen“ Allianz aus Ärzteschaft, Krankenhäusern und Krankenkassen gegenüber. Die Kritik reicht von „handwerklichen“ Fehlern über inhaltliche Fehlsteuerungen bis hin zu verfassungsrechtlichen Bedenken. Da diese Kritikpunkte in den vergangenen Jahren allerdings zu jedem größeren Gesetzesvorhaben welcher Bundesregierung auch immer vorgebracht wurden, verwundert es nicht, dass die handelnden Personen eine gewisse Kritikresistenz entwickelt haben. Der nachfolgende Beitrag geht nicht direkt auf das soeben in Bezug genommene Gesetzesvorhaben ein. Gleichwohl ist die abgehandelte Thematik nicht unbedeutend für die Einschätzung der Zulässigkeit des sog. Gesundheitsfonds und der Ausgleichsregelungen, die bei der Installation eines solchen Abrechnungsinstruments geschaffen werden (müssen). Im Mittelpunkt steht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den bisherigen Regelungen des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-03-12 |
Seiten 138 - 144
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