Die drei berüchtigten, berichtigenden Worte des Gesetzgebers lassen – nach Julius von Kirchmann – nicht nur ganze Bibliotheken zu Makulatur werden; im hier zu berichtenden Fall sind sie vielmehr Anlass, das Altpapier wieder hervorzukramen: Mit dem am 1. April 2008 in Kraft getretenen „Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes“ vom 26. 3. 2008 sollte die örtliche Zuständigkeit in Angelegenheiten der Gesetzlichen Krankenversicherung neu strukturiert und redaktionell überarbeitet werden. Tatsächlich bringt die Neufassung des § 57a Abs. 3 SGG aber eine alte Streitfrage wieder an das Tageslicht, die mit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2004 überwunden geglaubt war. Insbesondere bei bundesweit jährlich mehreren tausend Klagen von Krankenhäusern gegen Krankenkassen, aber auch bei Streitigkeiten im Bereich des durch die Gesundheitsreform 2007 reformierten sonstigen Leistungserbringerrechts besteht daher derzeit eine erhebliche Unsicherheit über die örtliche Zuständigkeit4. Mit dem vorliegenden Beitrag wird ein Versuch der Klärung unternommen, der von den Rechtsgrundlagen des Leistungserbringerrechts und vom Sinn und Zweck einer Verfahrenskonzentration ausgeht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-09-03 |
Seiten 525 - 528
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