Mit dem neuen § 5a AsylbLG werden Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen in Form von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung geschaffen. Die Bereitstellung der Arbeitsgelegenheiten obliegt der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Arbeitsmarktprogramms „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“, während die Zuweisung in die Arbeitsgelegenheiten durch die nach dem AsylbLG zuständigen Behörden erfolgt. Dieses Nebeneinander von Arbeitsförderungs- und Asylbewerberleistungsrecht bereitet Schwierigkeiten bei der rechtlichen Einordung der Zuweisung nach § 5a AsylbLG, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil diese rechtliche Konstruktion aufgrund der Einbindung in das Arbeitsmarktprogramm auch vor § 368 Abs. 3 S. 2 SGB III bestehen muss.
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