Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt ihre Aufgaben IT-gestützt mittels einer Kernbetriebssoftware, die modernisiert werden soll. Hierfür hat die DRV Bund verschiedene Governance-Modelle konzipiert, die vom freiwilligen kooperativen Zusammenwirken aller Rentenversicherungsträger bei der Entwicklung der neuen IT-Komponenten bis zur Zentralisierung der Entwicklung und des Einsatzes der Kernbetriebssoftware bei der DRV Bund reichen. Der zweiteilige Beitrag zeigt, dass eine freiwillige Zusammenarbeit der Regionalträger und der DRV Bund bei der Entwicklung und dem Betrieb ihrer Kernbetriebssoftware verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Eine Entziehung der Zuständigkeit der Regionalträger für die Software ist dagegen mit dem Kernbereich der Länderautonomie (Art. 83, Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG) unvereinbar. Das Gleiche gilt für Mitplanungs-, Mitverwaltungs- und Mitentscheidungsbefugnisse der DRV Bund bei der Entwicklung und dem Betrieb der Software der Regionalträger. Solche Eingriffe der DRV Bund in die Autonomie der Regionalträger sind weder gesetzlich vorgesehen noch dürfen sie gesetzlich begründet werden. Governance-Modelle der DRV Bund, die einen Verlust der Zuständigkeit der Regionalträger für ihre Kernbetriebssoftware und eine entsprechende Zentralzuständigkeit der DRV Bund vorsehen, sind deshalb unzulässig. Der zweite Teil des Beitrags erscheint in Heft 4/2025 der SGb.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-03-03 |
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