§ 69 Abs. 1 SGB V erklärt das vierte Kapitel des SGB V sowie dessen §§ 63 und 64 für abschließend hinsichtlich der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern. Zweifelhaft dabei ist, inwieweit die materiellen Verbotsnormen der §§ 19 bis 21 GWB realisierbar sind: Der begrenzte Verweis des § 69 Abs. 2 S. 1 SGB V lediglich auf die §§ 19 bis 21 GWB eröffnet die Frage, inwieweit die wettbewerbsrechtlichen Verbotsnormen verfahrensrechtlich und prozessual durchsetzbar sind, auf welche Weise ihre Einhaltung sichergestellt oder beansprucht werden kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-06-09 |
Seiten 317 - 323
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