Gegenwärtig wird vielfach das „einfache“ Sozialrecht gefordert. Dieses zu schaffen, war auch erklärtes Ziel des SGB, welches am 1.1.1976 in Kraft trat. Sind sein 50. Jubiläum und die aktuelle Forderung nach „einfachem“ Sozialrecht mehr als eine bloß zufällige Koinzidenz? 50 Jahre SGB geben jedenfalls Anlass, der Forderung nach dem einfachen Sozialrecht nachzugehen. Was verbindet sich damit und wann ist oder wie wird Sozialrecht „einfach“? Vor allem: was folgt daraus, dass „Einfachheit“ nicht nur ein erstrebenswertes Ziel, sondern jede „Vereinfachung“ auch die Gefahr intellektuellen Versagens vor einer Aufgabe birgt? Einfachheit ist jedenfalls eine janusköpfige Zielsetzung. Sie kann das Recht fördern oder verfälschen; sie markiert daher kein eindeutiges Ziel. Der Aufsatz zeichnet zunächst die weit verbreitete Forderung nach einfachem Sozialrecht nach, versucht sie danach zu präzisieren und von den „schrecklichen Vereinfachungen“ abzugrenzen, um schließlich für das noch nach 50 Jahren unvollendete SGB für eine Abschluss-Gesetzgebung zu plädieren, die möglichst noch in dieser Legislaturperiode verwirklicht werden sollte. In der Kodifikation könnten auch einige der begründeten Forderungen nach einfachem Sozialrecht ihren Platz finden.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2026.01.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-01-05 |
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