§ 1 Abs. 1 und Abs. 7 BEEG; § 1 BErzGG; § 2 Abs. 1 FreizügG/EU 2004
1. Unionsbürger sind vom Elterngeldbezug nur ausgeschlossen, wenn die zuständige Ausländerbehörde förmlich festgestellt hat, dass sie nicht freizügigkeitsberechtigt sind.
2. Den Elterngeldbehörden steht keine eigenständige Kompetenz zur Prüfung der materiellen Freizügigkeitsberechtigung von Unionsbürgern zu.
Urteil des 10. Senats des BSG vom 27.3.2020 – B 10 EG 5/18 R – ECLI:DE:BSG:2020:270320UB10EG518R0 –
Anmerkung von Dr. Frank Schreiber, Darmstadt
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-02-04 |
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