Ein wesentliches Merkmal von Rechtsstaaten ist das faire Verfahren. Eine Facette davon ist die Erledigung einer Rechtssache in „angemessener Zeit“. Der Gesetzgeber hat auf die stete Kritik überlanger Verfahrensdauer 2011 mit den §§ 198 ff. GVG reagiert. Der folgende Beitrag setzt sich mit dem Thema im Sozialgerichtsprozess nach dem Urteil des BSG zu B 10 ÜG 1/23 R1 auseinander.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.11.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-11-04 |
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