Die Entscheidung eines Unfallversicherungsträgers über das Vorliegen eines Versicherungsfalls nach § 7 Abs. 1, §§ 8 , 9 SGB VII ist keine Entscheidung über die aufgrund dieses Versicherungsfalles zu gewährende(n) Leistung(en) nach §§ 26 ff. SGB VII, den sog. Leistungsfällen, und damit keine Entscheidung, die den Lauf der Frist im Sinne des § 111 Satz 2 SGB X für Erstattungsbegehren z. B. wegen einer Heilbehandlung in Lauf setzt.
Urteil des 2. Senats der BSG vom 16. 3. 2010 – B 2 U 4/09 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Hermann Plagemann, Frankfurt / Main
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