§§ 40 Abs. 2 Nr. 1, 40 Abs. 9 SGB II; § 328 Abs. 3 SGB III; §§ 2, 1629a BGB
1. § 1629a BGB greift auch bei Erstattungsforderungen gegen eine volljährig gewordene Person, die ihre Grundlage in der Leistungserbringung nach dem SGB II haben.
2. Für das maßgebliche Vermögen nach § 1629a BGB ist zwischen dem vor Eintritt der Volljährigkeit aufgebauten Vermögen („Altvermögen“) und Vermögen, das danach aufgebaut wurde („Neuvermögen“), zu unterscheiden.
3. Stichtag zur Vermögensabgrenzung ist der Eintritt der Volljährigkeit i. S. d. § 2 BGB.
4. Vermögen im Sinne des § 1629a BGB ist alleine das Aktivvermögen der volljährig gewordenen Person am Stichtag, es kommt nicht darauf an, ob das Vermögen nach § 12 SGB II geschützt ist. Auch Pfändungsschutzvorschriften (außer nach § 811 Abs. 1 ZPO) bleiben im Erkenntnisverfahren außer Betracht.
5. Die Modizifierung der Haftungsbegrenzung gem. § 40 Abs. 9 SGB II erfasst nur Fälle, in denen der Stichtag des Eintritts der Volljährigkeit nach § 2 BGB erst nach dem 31.12.2022 liegt.
(redaktionelle Orientierungssätze)
Urteil des 7. Senats des BSG vom 21.6.2023 – B 7 AS 3/22 R – ECLI:DE:BSG:2023:210623UB7AS322R0 –
Anmerkung von Walter Böttiger, Stuttgart
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-04 |
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