§ 240 Abs. 1, 2 SGB V; §§ 27, 33, 39 SGB VIII; § 37 SGB XI; §§ 53 Abs. 1, 83 SGB XII; § 11a Abs. 3 SGB II
1. Der Erziehungsbeitrag im nach § 39 SGB VIII gezahlten Pflegegeld gehört nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen von in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versicherten Mitgliedern.
2. § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BeitrVerfGrsSz kommt keine bindende Wirkung zu, soweit es übergeordnete gesetzgeberische Wertungen in einer Gesamtschau erfordern, zweckbestimmte Sozialleistungen unabhängig von gesetzlichen Regeln nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
3. Der übergeordnete Zweck des Erziehungsbeitrags, die Aufnahmebereitschaft von Pflegekindern in Vollzeitpflege zu fördern und die erbrachten Leistungen anzuerkennen, erfordert es, diesen den Pflegepersonen ungeschmälert zu belassen.
(redaktionelle Orientierungssätze)
BSG, Urteil des 12. Senats vom 25.3.2025 – ECLI:DE:BSG:2025:250325UB12KR223R0 –
Anmerkung von Heinrich Schürmann, Münster
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-03-03 |
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