Der Beitrag zeigt, dass die zum 1. Januar 2025 vom BMAS veröffentlichten Grundbedarfssätze (441 Euro für Alleinstehende) der gesetzlich gebotenen Fortschreibung gem. § 3a Abs. 4 AsylbLG widersprechen. Der Beitrag vollzieht die korrekte Fortschreibung nach und begründet warum die bloße BMAS-Bekanntmachung keinen Gesetzescharakter entfaltet. Abschließend wird dargestellt, warum die fehlerhafte Fortschreibung einen wesentlichen Nachteil i. S. d. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG darstellt.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.07.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-07-03 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
