Die Jugendämter haben Kindeswohlgefährdungen abzuwehren. Dazu erhalten sie gelegentlich Hinweise von Personen, die nicht möchten, dass ihre Identität den betroffenen Menschen sowie der Polizei oder Staatsanwaltschaft bekannt gegeben wird. Können die Jugendämter dennoch berechtigt oder verpflichtet sein, den Namen der Informantin oder des Informanten zu offenbaren? Kommt es hierbei darauf an, ob die Hinweise wider besseres Wissen erfolgt sind?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-06-03 |
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