Wer gesetzlich krankenversichert ist und medizinischer Leistungen bedarf, begibt sich im Regelfall zu einem zugelassenen Vertragsarzt, der nach Vorlage der Krankenversichertenkarte und Entrichtung der Praxisgebühr die ärztliche Behandlung vornimmt und weitere benötigte Leistungen verordnet. Der Vertragsarzt rechnet sein Honorar nicht mit der Krankenkasse des Versicherten, sondern mit der Kassenärztliche Vereinigung ab. Einer Entscheidung der Krankenkasse über die Gewährung von Leistungen oder über die Erstattung der Kosten von erbrachten Leistungen bedarf es bis hierher nicht. Und doch ist das Grundmodell des deutschen Sozialrechts für die Gewährung und Erbringung von Sozialleistungen auch im Recht der GKV anzutreffen.
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