Unterbleibt in der mündlichen Verhandlung die Darstellung des Sachverhalts, so liegt auch dann ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn die ehrenamtlichen Richter vorab über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden sind und die anwesenden Beteiligten auf den Sachvortrag verzichten
Beschluss des 5. Senats des BSG vom 25. 1. 2011 – B 5 R 261/10 B –
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