§ 164 SGG
Die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm erfordert in einer Revisionsbegründung auch die Darstellung der wesentlichen Elemente des entscheidungserheblichen Lebenssachverhalts (Anschluss an BSG Urteil vom 23.11.2005 – B 12 RA 10/04 R; Abgrenzung zu BSG Beschluss vom 5.11.2014 – B 5 RE 5/14 R und Urteil vom 23.7.2015 – B 5 R 32/14 R).
Urteil des 13. Senats des BSG vom 24.2.2016 – B 13 R 31/14 R
Anmerkung von Rüdiger Mey, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-04 |
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