§§ 118, 160, 160a SGG; Art. 20 Abs. 3 GG; EMRK
1. Wegen einer Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren kann die Zulassung der Revision nur verlangt werden, wenn das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruhen kann (anders noch BSG vom 13. 12. 2005 – B 4 RA 220/04 B = SozR 4-1500 § 160a Nr. 11).
2. Das Gebot der Rechtsmittelklarheit verbietet eine Rechtsfortbildung in der Weise, dass die Nichtzulassungsbeschwerde die Funktion einer im Gesetz nicht vorgesehenen Untätigkeitsbeschwerde oder Untätigkeitsfolgenbeschwerde übernimmt.
Beschluss des 2. Senats des BSG vom 4. 9. 2007 – B 2 U 308/06 B
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.05.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-05-13 |
Seiten 311 - 317
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