§§ 123, 140, 144, 158 SGG
Eine Urteilsergänzung setzt das versehentliche Übergehen eines erhobenen Anspruchs voraus. Daran fehlt es bei einer Fehlinterpretation des Klagevorbringens und Ausklammern eines geltend gemachten Anspruchs.
Beschluss des 3. Senats des BSG vom 2.4.2014 – B 3 KR 3/14 B
Anmerkung von Michael Wolff-Dellen, Essen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.06.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-06-04 |
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