§ 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i. V. m. § 242 BGB, § 137c SGB V; § 6 Abs. 2 KHEntG
1. Ein Krankenhaus, das einen Versicherten im Jahr 2013 stationär behandelt, hat gegen dessen Krankenkasse keinen Vergütungsanspruch, wenn die Methode nicht dem Qualitätsgebot entspricht.
2. Behandelt ein Krankenhaus einen Versicherten stationär mit einer Methode, die dem Qualitätsgebot nicht genügt, hat es gegen dessen Krankenkasse keinen Vergütungsanspruch, auch wenn eine hierfür geltende NUB-Vereinbarung ein Zusatzentgelt preisrechtlich vorsieht.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 19.12.2017 – B 1 KR 17/17 R
– ECLI:DE:BSG:2017:191217UB1KR1717R0 –
Anmerkung von Dr. Egbert Schneider, Potsdam
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.11.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-11-05 |
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