§ 197 Abs. 2, Abs. 3 SGB VI
1. Die Zulassung einer Beitragszahlung außerhalb der gesetzlichen Fristen erfordert abweichende Besonderheiten, die für den Versicherten über die üblichen Folgen fehlender Beitragszahlung hinausgehen und im Einzelfall außer Verhältnis zu den Belastungen der Versichertengemeinschaft stehen. Hierdurch soll eine Aufweichung der Ausnahmevorschrift des § 197 Abs. 3 SGB VI zugunsten von Individualinteressen verhindert werden.
2. Der mögliche Erwerb einer weiteren Rechtsposition ist nicht gleichzusetzen mit dem Regelbeispiel des Verlustes einer Anwartschaft und stellt somit keine besondere Härte im Sinne des § 197 Abs. 3 SGB VI dar.
3. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urt. v. 11.5.2000 – B 13 RJ 85/98 R, BSGE 86, 153, 163 = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 18, S. 67 = juris Rn. 54) kommt eine Zulassung anwartschaftserhaltender Beiträge, wenn der Ablauf der Beitragsentrichtungsfrist mehr als ein Jahr zurückliegt, allenfalls dann in Betracht, wenn die unterbliebene Beitragszahlung infolge höherer Gewalt unmöglich war. 4. Ein Rentenversicherungsträger ist ohne besonderen Anlass nicht zur Beratung insbesondere im Hinblick auf Gestaltungsmöglichkeiten der freiwilligen Versicherung verpflichtet.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urteil des 12. Senats vom 6.6.2023 – B 12 R 14/21 R – ECLI:DE:BSG:2023:060623UB12R1421R0 –
Anmerkung von Dr. Susanne Werner-Eschenbach, Würzburg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.06.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-06-03 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.