Die in Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung setzt voraus, dass sich bestimmte Personen an der Rechtsetzung und Verwaltung der Städte und Gemeinden aktiv beteiligen. In der Mehrzahl der Fälle geschieht dies ehrenamtlich, vgl. z.B. §§ 21, 35 Abs. 2, 44, 82 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung. Im Gegenzug sind diese Personen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a SGB VII bei der Ausübung ihrer Tätigkeit kraft Gesetzes unfallversichert. Der nachstehende Beitrag beleuchtet diesen Unfallversicherungsschutz.
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