Nachfolgend steht die Frage im Mittelpunkt, inwieweit Behörden und Gerichte bei der Beurteilung von Altfällen bei der Auslegung von Normen des OEG auch auf Erkenntnisse im Rahmen der Weiterentwicklung des SGB XIV zurückgreifen dürfen – und so einen Ausgleich im Sinne von Einzelfallgerechtigkeit herstellen können.
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