Die den Entscheidungen im Rahmen einer Unfallversicherung zwangsläufig immanente Kasuistik kann und muss auch durch allgemeine Grenzziehungen verringert werden. Damit ist jedoch insoweit die Berücksichtigung von besonderen Umständen des Einzelfalles zumindest ein geschränkt. Die Rechtsprechung aus dem Bereich des Wegeunfalls (§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGB VII) bietet Beispiele hierfür. Auf einige hiervon wird im Folgenden eingegangen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-06-05 |
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