Allein die Versagung von Leistungen für eine von mehreren in einer Wohnung lebenden Personen wegen deren fehlender Mitwirkung bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit rechtfertigt keine Abweichung vom Kopfteilprinzip zugunsten der anderen Personen.
Urteil des 14. Senats des BSG vom 14.2.2018 – B 14 AS 17/17 R
– ECLI:DE:BSG:2018:140218UB14AS1717R0 –
Anmerkung von Dr. Sofia Temming-Davilla, LL. M. oec., Köln
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