§§ 11, 22 SGB II; §§ 36, 80, 313 InsO; §§ 811 ff., 850 ff. ZPO
Einkommen des Insolvenzschuldners, das bei der Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, unterliegt nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung und wird daher auch nicht Teil der Insolvenzmasse.
Urteil des 14. Senats des BSG vom 16.10.2012 – B 14 AS 188/11 R
Anmerkung von Dr. Jörg Altmann, Leipzig
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.11.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-11-01 |
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