§§ 7, 11, 12 SGB II
Eine einmalige Einnahme, die nach der Antragstellung zufließt, ist grundsätzlich bis zu ihrem Verbrauch als Einkommen bei der Berechnung der Arbeitslosengeld II-Leistung zu berücksichtigen, es sei denn, die bisher bestehende Hilfebedürftigkeit wird im Verteilzeitraum durch Einkommen – ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme – für mindestens einen Monat unterbrochen; die erneute Antragstellung allein unterbricht den Verteilzeitraum nicht.
Urteil des 4. Senats des BSG vom 30. 9. 2008 – B 4 AS 29/07 R –
Anmerkung von Dr. Steffen Luik, Sozialgericht Ulm
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.11.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2009 |
| Veröffentlicht: | 2009-11-03 |
Seiten 672 - 681
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