§ 34 SGB II
Ein Kostenersatzanspruch des SGB II-Trägers setzt einen spezifischen Bezug zwischen einem sozialwidrigen Verhalten und der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit bzw. dem Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit voraus.
Urteil des 4. Senats des BSG vom 2.11.2012 – B 4 AS 39/12 R
Anmerkung von Dr. Heike Grote-Seifert, Bad Oldesloe
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.11.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-11-01 |
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