§§ 11, 12 SGB II; § 51 StVollzG
Die Berücksichtigung von Überbrückungsgeld nach dem Strafvollzugsgesetz als Einkommen oder Vermögen richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen; ein über die Zweckbestimmung anderer Entgeltersatzleistungen hinausgehender Zweck besteht nicht.
Urteil des 14. Senats des BSG vom 6. 10. 2011 –B 14 AS 94/10 R –
Anmerkung von Dr. Manfred Hammel, Stuttgart
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.10.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-09 |
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