Nach Wegfall der Voraussetzungen für die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat das Jobcenter eine abschließende Entscheidung über die Leistungen zu treffen und darf sich nicht auf eine Änderung der vorläufigen Bewilligung beschränken.
Urteil des 14. Senats des BSG vom 29.4.2015 – B 14 AS 31/14 R –
Anmerkung von Elisabeth Straßfeld, Essen
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