§ 16 Abs. 3 SGB II a. F. (heute: § 16d SGB II)
1. Die Mehraufwandsentschädigung für sog „Ein-Euro-Jobs“ stellt kein Arbeitsentgelt dar.
2. Der Maßnahmeteilnehmer hat keinen Anspruch auf die Erstattung zusätzlicher Fahrkosten, wenn er diese aus der Mehraufwandsentschädigung finanzieren kann.
Urteil des 14. Senats des BSG vom 13. 11. 2008 – B 14 AS 66/07 R –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Corinna Grühn, Hochschule Bremen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-05-06 |
Seiten 285 - 289
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