Ist das dem Hilfebedürftigen abverlangte Verhalten bereits in § 31 Abs. 1 SGB II geregelt und liegt keine Beziehung des Hilfebedürftigen zum Rechtskreis des SGB III vor, so ist der Grundsicherungsträger nicht berechtigt, Arbeitslosengeld II wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit (§ 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b SGB II) abzusenken.
Urteil des 4. Senats des BSG vom 17. 12. 2009 – B 4 AS 20/09 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Katharina von Koppenfels-Spies, Freiburg
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