§§ 22, 37 Abs. 1 SGB II
1. Für die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II bedarf es keines förmlichen Antrags. Es genügt eine Anzeige .
2. § 22 Abs. 8 SGB II ermöglicht auch die Übernahme von unterkunftsbezogenen Schulden bei Dritten.
3. Zur „Sicherung der Unterkunft“ ist nicht zu fordern, dass die Wohnung bereits gekündigt oder Räumungsklage erhoben worden ist.
(Orientierungssatz des Verfassers der Anmerkung, kein amtlicher Leitsatz)
Urteil des 7./14. Senats des BSG vom 13.7.2022 – B 7/14 AS 52/21 R – ECLI:DE:BSG:2022:130722UB714AS5221R0 –
Anmerkung von Maximilian Roth, Gießen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-03-04 |
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