§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
Die Festlegung eines Vergleichsraums und die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete im Rahmen des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs für die Unterkunft ist gerichtlich voll überprüfbar, darf jedoch nicht durch das Gericht ersetzt werden.
Urteil des 14. Senats des BSG vom 30.1.2019 – B 14 AS 24/18 R – ECLI:DE:BSG:2019:300119UB14AS2418R0 –
Anmerkung von Dr. Jan Peters, Aachen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-04-14 |
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