§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II; FreizügG/EU 2004
1. Das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger bleibt für Arbeitnehmer bei unfreiwilliger, durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit auch bei genau ein Jahr andauernden Beschäftigungsverhältnissen zeitlich unbegrenzt bestehen.
2. Einer ausdrücklichen Bestätigung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit durch die Agentur für Arbeit bedarf es nicht beim Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III, wenn der Eintritt einer Sperrzeit nicht festgestellt wird.
Urteil des 7./14. Senats des BSG vom 9.3.2022 – B 7/14 AS 79/20 R – ECLI:DE:BSG:2022:090322UB714AS7920R0 –
Anmerkung von Dr. Arno Bokeloh, Bonn
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.11.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2022 |
| Veröffentlicht: | 2022-11-08 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
