1. Das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger bleibt für Arbeitnehmer bei unfreiwilliger, durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit auch bei genau ein Jahr andauernden Beschäftigungsverhältnissen zeitlich unbegrenzt bestehen.
2. Einer ausdrücklichen Bestätigung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit durch die Agentur für Arbeit bedarf es nicht beim Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III, wenn der Eintritt einer Sperrzeit nicht festgestellt wird.
Urteil des 7./14. Senats des BSG vom 9.3.2022 – B 7/14 AS 79/20 R – ECLI:DE:BSG:2022:090322UB714AS7920R0 –
Anmerkung von Dr. Arno Bokeloh, Bonn
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