Bei rückwirkender Aufhebung einer Leistungsbewilligung nach dem SGB II wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit aufgrund der Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme im Verteilzeitraum kann ein zwischenzeitlicher Verbrauch der zugeflossenen Mittel zu berücksichtigen sein.
Urteil des 4. Senats des BSG vom 10.9.2013 – B 4 AS 89/12 R –
Anmerkung von Dr. Malte W. Fügemann, Celle
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