Die Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen gegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 30 % des Regelbedarfs über bis zu drei Jahre ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar.
Urteil des 14. Senats des BSG vom 9.3.2016 – B 14 AS 20/15 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Reimund Schmidt-De Caluwe, Halle / Saale
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