§§ 11, 11a Abs. 2 SGB II; § 198 GVG
Die Entschädigung wegen eines infolge der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens erlittenen immateriellen Nachteils ist als zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistung von der Einkommensberücksichtigung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ausgenommen.
Urteil des 14. Senats des BSG vom 11.11.2021 – B 14 AS 15/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:111121UB14AS1520R0 –
Anmerkung von Walter Böttiger, Stuttgart
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.10.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-10-04 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: