§§ 11, 11a Abs. 2 SGB II; § 198 GVG
Die Entschädigung wegen eines infolge der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens erlittenen immateriellen Nachteils ist als zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistung von der Einkommensberücksichtigung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ausgenommen.
Urteil des 14. Senats des BSG vom 11.11.2021 – B 14 AS 15/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:111121UB14AS1520R0 –
Anmerkung von Walter Böttiger, Stuttgart
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.10.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-10-04 |
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