1. Trinkgeld im Monat des Zuflusses ist eine Einnahme in Geld (oder Geldeswert) und gehört zum Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II
2. Trinkgeld ist gemäß § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II eine nicht zu berücksichtigende Zuwendung, solange die monatliche Zuwendung 10% des jeweiligen Regelbedarfs (Freibetragsgrenze) nicht übersteigt
(Orientierungssätze des Verfassers der Anmerkung, keine amtlichen Leitsätze)
Urteil des 7./14. Senats des BSG v. 13.7.2022 – B 7/14 AS 75/20 R – ECLI:DE:BSG:2022:130722UB714AS7520R0 –
Anmerkung von PhDr. Andreas Jordan, Kassel
Ihr Zugang zum eJournal "Die Sozialgerichtsbarkeit"
Sie sind bereits Kunde des eJournal "Die Sozialgerichtsbarkeit" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde des eJournal "Die Sozialgerichtsbarkeit" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.