§§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 1 Satz 1, 11a SGB II; § 84 Abs. 2 SGB XII
1. Trinkgeld im Monat des Zuflusses ist eine Einnahme in Geld (oder Geldeswert) und gehört zum Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II
2. Trinkgeld ist gemäß § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II eine nicht zu berücksichtigende Zuwendung, solange die monatliche Zuwendung 10% des jeweiligen Regelbedarfs (Freibetragsgrenze) nicht übersteigt
(Orientierungssätze des Verfassers der Anmerkung, keine amtlichen Leitsätze)
Urteil des 7./14. Senats des BSG v. 13.7.2022 – B 7/14 AS 75/20 R – ECLI:DE:BSG:2022:130722UB714AS7520R0 –
Anmerkung von PhDr. Andreas Jordan, Kassel
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.02.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-02-06 |
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