Erhält ein erwerbsfähiger Arbeitslosengeld II-Bezieher mit einer längerfristigen Tätigkeit in einem Zuverdienstprojekt eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege regelmäßige „Motivationszuwendungen“, sind diese unter Berücksichtigung der für Erwerbseinkommen geltenden Maßstäbe von der Berücksichtigung als Einkommen auszunehmen.
Urteil des 4. Senats des BSG vom 17.9.2020 – B 4 AS 3/20 R – ECLI:DE:BSG:2020:170920UB4AS320R0 –
Anmerkung von Dr. Roland Derksen, Neuenhagen
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