Der Sachkostenzuschuss oder Aufwendungsersatz für die „Pflegesöhne“ ist wegen seiner Bestimmung zur Lebensunterhaltssicherung der Kinder als Einkommen nicht zu berücksichtigen, anders hingegen aber ggf. die gezahlten „Erziehungshonorare“.
Urteil des 4. Senats des BSG vom 1. 7. 2009 – B 4 AS 9/09 R –
Anmerkung von Prof. Dr. jur. Johannes Münder, TU Berlin
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